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| Sehr geehrter Reisegast, bitte beachten Sie die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der LWW Bustouristik GmbH die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. 1. Abschluss des Reisevertrages a) Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Mit dem Katalog erhält der Reisende vor Vertragsabschluss die vollständigen Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters (LWW Bustouristik GmbH). Unverzüglich nach Reiseanmeldung erhält der Reisende die vollständige Reisebestätigung. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn handelt. b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss. c) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat, geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb der Frist (7 Tage) nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann. e) Gewünschte Ausflugspakete oder Zusatzleistungen müssen bei Buchung angegeben werden! Eine spätere Änderung ist nur auf Anfrage möglich! 2. Zahlung des Reisepreises a) 100% des Reisepreises (inkl. Preis für Ausflugspakete und Zusatzleistungen) pro Person sind bei Abschluss des Reisevertrages zu zahlen, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 € nicht übersteigt, andernfalls sind nach Abschluss des Reisevertrages 10% des Reisepreises pro Person Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB zu zahlen. b) Der Restbetrag ist bis 21 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. c) Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB. d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt. e) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat LWW das Recht, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe entsprechender Rücktrittsgebühren zu verlangen. 3. Unsere Leistungen a) Die vertraglichen Leistungen des Reiseveranstalters richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reisenunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung. b) Die Prospekt- bzw. Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. LWW Bustouristik GmbH behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospekt- bzw. Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. c) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in der Reiseanmeldung und insbesondere in der Reisebestätigung aufzunehmen. d) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Veränderungen in Ausnahmefällen behält sich LWW Bustouristik vor. e) Kindermäßigungen werden in den Ausschreibungen gesondert geregelt. Ist dies nicht der Fall erhalten Kinder bis 4 Jahre 50%, Kinder zwischen 5 und 12 Jahren 30% bei Unterbringung im selben Zimmer mit zwei vollzahlenden Personen. Maßgebend für die Gewährung einer Kinderermäßigung ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt sowie die gewährte Ermäßigung der Leistungsträger im Zielgebiet (Hotels, etc.). f) Für Leistungen, die nicht im Reisepreis enthalten sind (z. B. Vorschläge für Aktivitäten vor Ort, jegliche Speiseangebote á la carte, etc.) übernehmen wir keine Garantie! Es handelt sich lediglich um Hinweise durch die LWW Bustouristik GmbH. Dem Gast selbst obliegt die Entscheidung, das Angebot wahrzunehmen. Somit übernimmt er die Verantwortung für Reklamationen bei eventuell auftretenden Mängeln an den jeweiligen Leistungserbringer. 4. Preisänderungen a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhung von bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere der Beförderungskosten, erhöht haben oder für die betroffene Reise Wechselkursänderungen eingetreten sind. b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären. c) Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. d) Die Rechte nach Ziffer 4c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. e) Für Preisangaben hinsichtlich zuzüglicher Kosten, welche nicht als Ausflugspaket oder Zusatzleistung betitelt werden, übernehmen wir keine Garantie. Je nach Ausschreibung und / der Gruppenstärke sind die jeweiligen Entgelte direkt vom Reisegast - entweder an den Busfahrer / Reiseleiter der LWW Bustouristik GmbH oder an der Kasse der entsprechenden Einrichtung in Eigenregie - zu zahlen. 5. Leistungsänderungen a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Inhalt des Reisevertrages, die nach Abschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. c) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. Ziffer 4d) gilt entsprechend. 6. Rücktritt durch den Kunden a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigungen zu zahlen: - bis 30 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises, mindestens € 25,- - ab 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises, mindestens € 25,- - ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises - ab 14 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt 70% - ab 7 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 80% In jedem Fall jedoch die Stornopauschale der Leistungsträger (Hotels, Reiseleiter, etc ...). Bei einem Rücktritt ab dem Tag des Reisantritts oder Nichtantritt der Reise ist der Reisende verpflichtet, 100% des Reisepreises als Entschädigung zu zahlen. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt bei Tagesfahrten ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigung zu zahlen: - bis 8 Tage vor Reiseantritt 10,00 € p. P. - ab 7 bis 4 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises, mindestens 15,00 € p. P. - ab 3 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises, mindestens 15,00 € p. P. Bei einem Rücktritt ab dem Tag des Reisantritts oder Nichtantritt der Reise ist der Reisende verpflichtet, 100% des Reisepreises als Entschädigung zu zahlen. b) Eintrittskarten für Veranstaltungen wie Theater, Musical o.a. müssen bei Rücktritt durch den Kunden immer mit 100% gezahlt werden. c) Bei Sonderflugreisen und Kreuzfahrten gelten gesonderte Reisebedingungen! Diese erhalten Sie bei Anmeldung im Reisebüro. d) Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei LWW Bustouristik GmbH. 7. Ersatzreisende a) Der Reisende kann sich durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. 8. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 9. Störung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt. 10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter a) Wird die Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen bei Reisen nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird. b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach 10a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. d) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach 10c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach 10c) Gebrauch, ist der vom Reisenden bereits gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. 11. Kündigung in Folge höherer Gewalt a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art, durch nicht vorhersehbar Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Grenzschließung, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung. b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. 12. Gewährleistung und Abhilfe a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter/Fahrer oder, falls kein Reiseleiter/Fahrer erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende die schriftliche Mängelanzeige schuldhaft, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Leistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistung maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden nicht von Interesse sind. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die in Folge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. 13. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. 14. Haftungsbeschränkungen a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder darauf beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der jeweiligen Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, haftet der Reiseveranstalter nicht. 15. Ausschluss von Ansprüchen wegen Verjährung a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monates geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 16. Paß, Visa- und Gesundheitsvorschriften a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß - und Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für Staatsbürger der BRD ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten. b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. c) Entstehen, z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen, für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffer 6. und 9. entsprechend. 17. Gerichtsstand a) Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich. Es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. 18. Allgemeine Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. 19. Sonstige Bestimmungen (nur für Reisemittler) Erfolgt die Buchung über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für LWW Bustouristik GmbH tätig ist, gelten die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern sich aus dem Agenturvertrag keine anderen Regelungen ergeben. Die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen können Sie sich hier auch herunterladen. Einfach hier klicken. |